Silbersee Brüchau – Nehmt die Wasserbehörde in die Pflicht !

Silbersee Brüchau – Nehmt die Wasserbehörde in die Pflicht !

April 25, 2021 1 Von Wolfgang Gehring

Offener Brief an das Umweltministerium Magdeburg im April 2021

Sehr geehrte Frau Dalbert,

wie auch Sie nun wissen, ist die Zwischenlagergrube in Brüchau „Silbersee“ nicht dicht.
Letztlich im März 2021 bei den Zeugenbefragungen des Untersuchungsausschusses Silbersee-
Brüchau in Magdeburg wurde mehrfach ausgesagt, dass schon 1990/2 allgemein bekannt war,
„die Grube ist undicht“ (1. Anmerkung). Auch hat sich durch diverse Untersuchungen der
Beprobungen von Kontrollbrunnen über den gesamten Zeitraum bis hin zur letzten
Untersuchung der CDM Smith Consult GmbH vom 13.5.2020 die durchgehende
Undichtigkeit bestätigt (2. Anmerkung).
Damit ergibt sich, dass permanent giftige Stoffe nach unten aus der Grube austreten, sich mit
dem Grundwasser vermischen und aus dem Bereich der Zwischenlagergrube weitläufig in die
Altmark verteilt werden.
Mit einer Sanierung könnte das unterbunden werden, doch durch die anhaltenden
Verzögerungen wird es verhindert (3. Anmerkung).
Es unterliegt das Zwischenlager Brüchau hauptsächlich dem Bergbaurecht. Doch auf dem
außerhalb liegenden Bereich, um den geht es hier, gelten in erster Linie die allgemeinen
Gesetze (4. Anmerkung).
Da Sie anhaltend zulassen, dass aus der Grube giftige Substanzen in das Grundwasser in
einem nicht mehr zulässigen Maß austreten, sich in der Altmark permanent verteilen und
somit unseren Lebensraum weitflächig belasten, fordere ich Sie persönlich auf das sofort zu
unterbinden
(5. Anmerkung)! Das würde auch dem Wahlprogramm Ihrer Partei Zeilen 412
bis 414: “Der Schutz der Natur geht uns alle an. Intakte Landschaften, saubere Gewässer,
unbelastete Böden und vielfältige Tier- und Pflanzenarten sind bestimmend für die
Lebensqualität” entsprechen und sozusagen die direkte Umsetzung sein.
Die Sanierung des Grundwassers ist auch Teil der geforderten Maßnahmen. Hier muss nicht
auf weitere Gerichtsklärung gewartet werden. Es ist zur Schadensbegrenzung sogar
erforderlich
und es muss sofort mit den Arbeiten begonnen werden (6. Anmerkung)!
Auch fordere ich Sie auf, sofort Strafantrag zu den Gesetzesverletzungen zu stellen. Das
sollte a: gegen die Betreiberfirma beantragt werden, um den Verursacher gerichtlich
festzustellen und die Kosten der Sanierung weiter leiten zu können sowie b: gegen die
technischen Angestellten
der Betreiberfirma, die an der Einlagerung der Giftstoffe beteiligt
waren. Diese „Fachleute“ mussten über die Gefährlichkeit und den Rechtsbruch in ihrer
Tätigkeit für die Betreiberfirma genaue Kenntnis haben und sind somit Hauptverursacher
dieses Giftskandals (7. Anmerkung).
Ich wäre dankbar, wenn Sie mich über Ihre Aktivitäten informieren würden.


Hochachtungsvoll Wolfgang Gehring


  1. Anmerkung: Es wurde von Vertretern aller Beteiligten, des Umweltamtes Salzwedel, des
    Bergbauamtes und der Gas Firma bei der Zeugenbefragung ausgesagt, dass
    die Undichtigkeit bekannt war.
  2. Anmerkung: Vor Nutzung des Bereiches als Entsorgungslager war der Bereich ein
    Gartenland in einer großen Senke. Hier versickerte das Regenwasser und es
    war ein ständiger Wasserbrunnen vorhanden. Danach bei der Nutzung als
    Abfallgrube, noch zu DDR-Zeiten, war auch hier die Undichtigkeit bekannt.
    So wurde das Benutzen der Hausbrunnen verboten und eine
    Rohrwasserleitung in Brüchau verlegt – für die DDR in solchen Regionen
    selten. Weiter sind durch ständige Untersuchungen des Grundwassers in
    mehreren Schichten über den gesamten Zeitraum Austragungen von
    Schadstoffen in unzulässigen Mengen nachgewiesen und diese Nachweise
    liegen Ihnen auch vor.
  3. Anmerkung: Auch das Gerichtsurteil, dessen 2. Instanz noch einer Klärung bedarf, kann
    nach der Aussage von Ihnen vor dem Wirtschaftsausschuss am 8.4.2021
    voraussichtlich nicht vor weiteren 3,5 Jahre mit den Arbeiten begonnen
    werden.
  4. Anmerkung: Das sind zum Beispiel –
    A Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2.2 „Jeder hat
    das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“ und Art 34 „Verletzt
    jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm
    einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
    Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren
    Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff
    vorbehalten“.
    B Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung –
    GrwV) GrwV Ausfertigungsdatum: 09.11.2010, § 13 Maßnahmen zur
    Verhinderung oder Begrenzung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser
    (1) Zur Erreichung der in § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele
    sind in den Maßnahmenprogrammen nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
    Maßnahmen aufzunehmen, die den Eintrag der in der Anlage 7 genannten
    Schadstoffe und Schadstoffgruppen in das Grundwasser verhindern. Im
    Rahmen Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für
    Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-
    internet.de – Seite 8 von 16 – der Umsetzung dieser Maßnahmenprogramme
    dürfen Einträge solcher Schadstoffe nicht zugelassen werden.
    C Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bildet den Hauptteil des deutschen
    Wasserrechts. Es ist in der Fassung vom 31. Juli 2009: „Zweck dieses
    Gesetzes ist es, ….. als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage
    des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares
    Gut zu schützen“.
    D Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
    WHG Ausfertigungsdatum: 31.07.2009, Abschnitt 4 Bewirtschaftung des
    Grundwassers, § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser (1) „Das
    Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass 1. eine Verschlechterung seines
    mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird; 2. alle
    signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen
    auf Grund der Auswirkungen menschlicher
    Tätigkeiten umgekehrt werden“; § 48 Reinhaltung des Grundwassers (1)
    „Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das
    Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der
    Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist“. (2) „Stoffe dürfen nur so
    gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der
    Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist“. Abschnitt 3 Umgang mit
    wassergefährdenden Stoffen § 62 Anforderungen an den Umgang mit
    wassergefährdenden Stoffen (1) „Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen
    und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden
    wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im
    Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so
    errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige
    Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.
    Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein
    anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet,
    unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. (3) Wassergefährdende Stoffe
    im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die
    geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß
    nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen“.
    Doch sollten Ihnen weitere Gesetze und Vorschriften dazu von Amts wegen bekannt sein.
  5. Anmerkung: Zur sofortigen Sicherung und Begrenzung des Schadens in der Altmark
    muss die weitere Verbreitung der giftigen Substanzen sofort unterbunden
    werden wie z.B. mit einem Abpumpen des belasteten Wassers und dessen
    Reinigung, oder und durch das Einrammen einer Spundwand von mindestens
    der Höhe der nachgewiesenen Tiefe der Grundwasserverunreinigung. Nach
    der Berechnung eines Ingenieurs (Wasserbau) ist die Verschmutzung
    mindestens schon 16 km weit in die Altmark vertragen worden. Da sich die
    Flächen in unterschiedlichen Besitzungen befinden, ist auch nicht zwingend
    die Sanierung durch die Gas Firma erforderlich.
  6. Anmerkung: Gemäß den Gesetzen der 4. Anlage sind Sie (und nicht nur die Gas Firma) zur
    Schadensbegrenzung auf dem umliegenden Grund schon seit geraumer Zeit
    verpflichtet (Unterlassung).
  7. Anmerkung: Wie schon in der 1. Anlage dargestellt, war den Angestellten der Gas Firma
    die Undichtigkeit bekannt. Doch wurden ungeachtet der Gefahr erneut
    Schadstoffe zwischengelagert. Die Behauptungen von Ihnen „die Grube ist
    dicht“ oder durch das Verbringen von Bohrschlämmen „die Grube hat sich
    selbst abgedichtet“ wurden als falsch und Schutzbehauptungen durch die
    Ergebnisse der Beprobungen der Kontrollbrunnen über den gesamten
    Zeitraum belegt.

    Verteiler:
    Staatsanwaltschaft Sachsen-Anhalt, zuständig Stendal,
    Parteien im Landtag,
    Salzwedel Landrat SAW,
    Umweltamt SAW,
    Bürgermeister Kalbe,
    Bürgermeisterin Gardelegen,
    Fernsehen MDR
    Presse – Altmarkzeitung, Volksstimme,
    BI,
    diverse Unterstützer